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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen
Stark Spannsysteme GmbH

Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Stark Spannsysteme GmbH (Stand April 2019) können Sie hier downloaden.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Römheld GmbH Friedrichshütte und Hilma-Römheld GmbH

- Stand August 2020 -

I. Allgemeines

  1. Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten insoweit die nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, es sei denn, wir hätten ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen durch uns bedeutet kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen an den Kunden.
  2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf oder die Lieferung beweglicher Sachen einschließlich Software („Waren“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Waren selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Unsere Waren und Werkleistungen entsprechen den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Für die Einhaltung anderer nationaler Bestimmungen übernehmen wir keine Gewähr (vgl. Ziffer VII.).
  4. Soweit geschäftsnotwendig, sind wir befugt, die Daten des Kunden im Rahmen der Datenschutzgesetze per EDV zu speichern und zu verarbeiten.
  5. Soweit diese Bedingungen auch in anderen Sprachen vorliegen, ist die deutsche Fassung maßgeblich.

 

II. Vertragserklärungen

  1. Unser Produkt- und Leistungsangebot ist freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
  3. Für die Auftragsannahme, den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgebend.
  4. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten die INCOTERMS 2020.

 

III. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

  1. Unsere Preise verstehen sich gemäß den Bedingungen unserer beim Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020), d.h. zuzüglich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben, Versicherung und Umsatzsteuer sowie zuzüglich Verpackung. Die Umsatzsteuer wird von uns mit dem am Tag der Leistung geltenden Satz berechnet. Kosten für Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme von Anlagen berechnen wir nach Aufwand.
  2. Liegt der Liefer- oder Leistungstermin später als drei Monate nach Vertragsschluss, sind wir berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung oder Auslieferung der Ware, den Preis der Ware oder Leistung in der Weise anzupassen, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Zulieferern nötig ist. Bei Lieferungen oder Leistungen innerhalb von drei Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Bei Rahmenverträgen mit Preisvereinbarungen beginnt die Dreimonatsfrist mit Abschluss des Rahmenvertrages zu laufen.
  3. Soweit nicht anders vereinbart hat der Kunde den Rechnungsbetrag 30 Tage nach Rechnungserstellung an uns zu zahlen. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  4. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf demselben Rechtsgeschäft beruhen.

 

IV. Leistungszeit

  1. Der Beginn und die Einhaltung der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
  2. Wird ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns zu vertretenden Gründen überschritten, hat uns der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Diese Nachfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
    Erfolgt die Leistung nach Ablauf der Nachfrist nicht und will der Kunde deswegen von dem Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, ist er verpflichtet, uns dies zuvor schriftlich unter ausdrücklicher Aufforderung zur Leistung verbunden mit einer angemessenen weiteren Nachfrist anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
  3. Verzögert sich ein vereinbarter Leistungstermin aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, weil wir trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefert worden sind, so verlängern sich unsere Fristen angemessen. Haben wir den Kunden über das Leistungshindernis ordnungsgemäß informiert und ist es nicht nur von vorübergehender Natur, sind wir berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages ganz oder teilweise zurückzutreten.
  4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.

 

V. Versand und Gefahrenübergang

  1. Unsere Lieferungen erfolgen „ab Werk“ (EXW Incoterms 2020). Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Verladung in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir andere Leistungen wie Transport oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
  2. Übernehmen wir den Versand, behalten wir uns die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Falls handelsüblich liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder etc. Transportmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden außerhalb der gesetzlichen Pflichten nicht zurückgenommen, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Durch besondere Versandwünsche des Kunden verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  3. Teilleistungen und entsprechende Abrechnungen sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden unzumutbar.
  4. Bei Abrufaufträgen ist die Ware, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, in ungefähr gleichen Monatsmengen abzunehmen. Die gesamte Auftragsmenge gilt einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsschluss, als abgerufen. Nimmt der Kunde eine ihm obliegenden Einteilung der bestellten Waren nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl und auf Kosten des Kunden einteilen und liefern.
  5. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen von abgeschlossenen Mengen sind zulässig.

 

VI. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt, die uns selbst oder unseren Vorlieferanten betrifft, ruhen unsere Leistungs- und Lieferpflichten für die Dauer der Störung. Das gleiche gilt bei Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfen, Pandemien, Epidemien, behördlichen Verfügungen oder Verkehrs- oder Betriebsstörungen. Tritt eine wesentliche Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse ein, in deren Folge uns ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unsere Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass wir damit weder Vorschriften des nationalen und internationalen Außenwirtschaftsrechts verletzen noch gegen Sanktionen oder Embargos verstoßen.

 

VII. Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Wir gewährleisten nur die Konformität der von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen mit den geltenden deutschen Bestimmungen und Standards. Der Kunde verpflichtet sich, bei Verwendung der Produkte im Ausland, die Konformität der Produkte mit den maßgeblichen Rechtsordnungen und Standards selbst zu überprüfen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.
  2. Der Kunde kann wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen keine Rechte geltend machen, soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Lieferung und Leistung lediglich unerheblich gemindert ist.
  3. Soweit die Lieferung oder Leistung mangelhaft ist und der Kunde den Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB nachgekommen ist, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern (Nacherfüllung). Hierzu hat der Kunde uns Gelegenheit innerhalb angemessener Frist von mindestens 30 Arbeitstagen zu gewähren.
  4. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der ursprüngliche Lieferort. Der Kunde kann Ersatz für die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit die Aufwendungen sich nicht erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings nur zulässig, wenn der Kunde uns dies zuvor ausdrücklich schriftlich mit einer angemessenen weiteren Nachfrist androht.
  6. Rückgriffansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB bestehen gegen uns nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

VIII. Schadensersatzhaftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind über die Regelung in Ziffer VII hinausgehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  2. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Personenschaden vorliegt, ein Schadensersatzanspruch nach dem Produkthaftungsgesetz besteht oder soweit wir eine Garantie übernommen haben.
  3. Sofern wir leicht fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt; Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunden vertrauen darf.
  4. Im Übrigen ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
  5. Im Falle eines Datenverlustes haften wir nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung (tägliches Back-up) seitens des Kunden eingetreten wäre.
  6. Die Abtretung der in Ziffern VII und VIII geregelten Ansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.

 

IX. Verjährung

Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen sowie für Ansprüche wegen unserer Schadensersatzhaftung beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit längere Fristen gesetzlich vorgeschrieben sind sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits und bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

X. Sicherheitsleistung

Wird uns erst nach Abschluss des Vertrages bekannt, dass der Kunde sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir unter angemessener Fristsetzung eine im Geschäftsverkehr anerkannte Sicherheit für die Gegenleistung des Kunden verlangen, bevor wir zur Leistung verpflichtet sind. Wird uns innerhalb der gesetzten Frist die geforderte Sicherheit nicht vorgelegt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. 
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. 
  4. Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c.) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
    (a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
    (b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    (c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
    (d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

 

XII. Software

  1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung räumen wir dem Kunden ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an vertragsgegenständlicher Software zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Kunde den Kaufpreis entrichtet hat.
  2. Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm gemäß § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere ist ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der Software (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
  3. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist.
    Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
  4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S. des § 69 c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er uns zwei Versuche, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.
  5. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69 e UrhG berechtigt und erst, wenn wir nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
  6. Überlassen wir dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellen wir eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne unser ausdrückliches Rückgabeverlangen, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.
  7. Die Einräumung von Nutzungsrechte ist aufschiebend bedingt durch die vollständige Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich zu benachrichtigen.

 

XIII. Geheimhaltung

  1. Die Parteien werden vertrauliche Informationen, insbesondere zugänglich gemachte Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Unterlagen, Geschäftsabsichten, Personendaten, Problemstellungen, Daten und/oder Problemlösungen und sonstiges Know-How, gleich welchen Inhalts, sowie visuell durch Besichtigung von Anlagen/Einrichtungen erlangte Informationen (nachstehend insgesamt: „Informationen“ genannt) über die sie im Rahmen der geschäftlichen Beziehung von der anderen Partei Kenntnis erhalten, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraulich behandeln, insbesondere nicht an Dritte weitergeben oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke verwerten. Die Parteien werden diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen auferlegen.
  2. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die 
    (a)    zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung der anderen Partei bereits außerhalb des Vertragsverhältnisses vorbekannt sind,(b)    selbst entwickelt oder rechtmäßig von Dritten erworben worden sind,
    (c)    allgemein bekannt oder Stand der Technik sind oder
    (d)    vom Vertragspartner, von dem sie stammen, freigegeben worden sind.
  3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses haben die Parteien alle geheimhaltungsbedürftigen Informationen der jeweils anderen Partei, sei es in verkörperter oder digitaler Form, unaufgefordert zurückzugeben oder auf Wunsch der Partei, von der sie stammen, zu vernichten oder − soweit technisch mit zumutbarem Aufwand möglich − unwiderruflich zu löschen.
  4. Die Parteien halten die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn ihnen Zugang zum Betrieb oder zu informationstechnischen Einrichtungen der anderen Partei gewährt wird. Sie stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass auch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen einhalten.

 

XIV. Besondere Bestimmungen für Werkleistungen

1. Subunternehmer
Im Falle der Beauftragung von werkvertraglichen Leistungen sind wir berechtigt, Subunternehmer einzusetzen.
2. Mitwirkungspflichten des Kunden bei Aufstellung und Montage
Ist die Aufstellung oder Montage beauftragt, ist der Kunde zu folgenden Mitwirkungshandlungen verpflichtet:
(a) Der Kunde hat rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten durch uns auf seine Kosten alle erforderlichen Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten zu erledigen. Er hat darüber hinaus die erforderlichen Fach- und Hilfskräfte sowie Baustoffe und Werkzeuge, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel sowie Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 
(b) Der Kunde hat ferner bei der Montagestelle für die Aufbewahrung von zur Aufstellung bzw. Montage erforderlichen Materialien wie Maschinenteilen, Apparaturen und Werkzeugen Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, hierfür ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume zu stellen. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände an der Montagestelle erforderlich sind, sind beizustellen.
(c) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie erforderliche statische Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Abnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlich werdende Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
3. Sonderanfertigungen
Bei nicht vertretbaren Sonderanfertigungen im Auftrag des Kunden ist dieser nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung berechtigt, weil die Planung, Fertigstellung und Lagerung unserer sonderangefertigten Produkte mit hohem Aufwand und Kosten verbunden ist.
Im Falle der Nichtabnahme von nach Kundenspezifikationen angefertigten Produkten sind wir berechtigt, die Produkte nach erfolgloser Aufforderung unter angemessener Fristsetzung auf Kosten des Kunden zu entsorgen.
4. Abnahme
Im Falle der Beauftragung werkvertraglicher Leistungen, insbesondere von Montageleistungen, gilt das Folgende:

  1. Verlangen wir nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat der Kunde sie binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Die Abnahme kann nur wegen wesentlicher Mängel bis zur Beseitigung verweigert werden.
  2. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 30 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung als abgenommen. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
  3. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Kunde spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.
  4. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über, soweit er sie nicht schon nach Ziffer V Abs. 1 trägt.

 

XV. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Laubach, Deutschland. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

XVI. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen AGBs unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Fall einer unbeabsichtigten Regellücke.